
Erstberatung
Ich nehme mir für Sie und für Ihr Rechtsproblem im Rahmen einer Erstberatung Zeit. Bei der Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung der rechtlichen Lage und mögliche Handlungsalternativen bzw Vorschläge für eine weitere Vorgehensweise. Darüber hinaus kläre ich Sie über die Kosten eines möglichen Rechtsstreits (siehe dazu gleich nachfolgend) auf.
Bitte nehmen Sie zur Erstberatung sämtliche Unterlagen, gegebenenfalls auch Ihre Rechtschutzversicherungsdaten, mit.

Erstberatung
Ich nehme mir für Sie und für Ihr Rechtsproblem im Rahmen einer Erstberatung Zeit. Bei der Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung der rechtlichen Lage und mögliche Handlungsalternativen bzw Vorschläge für eine weitere Vorgehensweise. Darüber hinaus kläre ich Sie über die Kosten eines möglichen Rechtsstreits (siehe dazu gleich nachfolgend) auf.
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Das Rechtsanwaltshonorar
Ich vereinbare mein Honorar mit Ihnen individuell und damit maßgeschneidert auf das jeweilige Mandat. Es bestehen mehrere Möglichkeiten der Abrechnung, die zwei Geläufigsten stelle ich Ihnen nachfolgend vor.
Bevor ich meine Beratungstätigkeit beginne, werde ich Sie darüber aufklären, auf welche Art und Weise die Honorarabrechnung erfolgt und mit welchen Kosten Sie in etwa rechnen müssen. Darüber hinaus legen wir vorab den Abrechnungszyklus (generell monatlich bzw. nach individueller Vereinbarung) fest. Ist die Tätigkeit abgeschlossen, bin ich standesrechtlich dazu verpflichtet abzurechnen. Die Honorarvereinbarung erfolgt schriftlich, Sie erhalten von dieser eine Kopie.
1. STUNDENSATZ
Bei einer Abrechnung nach Stundensatz berechnet sich das Honorar nach dem jeweiligen Zeitaufwand. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz ist abhängig vom Umfang und der Komplexität des Mandats. Der von mir genannte Stundensatz ist ein Nettobetrag, dh. es sind die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 20 %), ebenso wie die Barauslagen (mehr dazu weiter unten) hinzuzurechnen. Die kleinste verrechenbare Zeiteinheit sind 5 Minuten. Die Zeiterfassung erfolgt digital. Ich führe ein Leistungsverzeichnis, damit Sie die Aufschlüsselung des Stundenhonorars problemlos nachvollziehen können.
2. ABRECHNUNG NACH RATG BZW. AHK
Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) bzw. die allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) stellen Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze des Rechtsanwalts zur Verfügung. Sofern keine konkrete Streitsumme besteht oder Beratungstätigkeiten, wie beispielsweise eine Vertragserstellung, benötigt werden, gehen diese Bemessungsgrundlagen vor.
Nach diesen Bemessungsgrundlagen (häufig auch der sogenannte Streitwert) berechnet sich das konkrete Rechtsanwaltshonorar. Das RATG stellt eine Art Berechnungsmethode zur Verfügung, in der angegeben ist, welchen Betrag der Rechtsanwalt für jeweilige Tätigkeit erhält. Bei der Honorarhöhe wird, vereinfacht ausgedrückt, sowohl nach der Art der Tätigkeit (zB. das Verfassen von Schriftsätzen, die Abhaltung von Verhandlungen etc.) als auch nach der Instanz, in der sich das Verfahren gerade befindet, unterschieden. Rechnet ein Rechtsanwalt nach RATG bzw. AHK ab, so gibt ihm das Gesetz bzw. die Richtlinie die konkrete Entlohnung für eine Tätigkeit unabhängig der dafür aufgewendeten Zeit vor.
Darüber hinaus unterscheidet das RATG zwischen der Abrechnung mittels Einheitssatzes und der Abrechnung nach Einzelleistung. Diese Unterscheidung betrifft Nebenleistungen wie beispielsweise Briefe oder Kommissionen.
Wird nach Einheitssatz abgerechnet, so wird dem Nettohonorar ein pauschaler Prozentsatz (50 bzw. 60 %) für Nebenleistungen aufgeschlagen. Wird hingegen nach Einzelleistung abgerechnet, so wird jede einzelne Nebenleistung nach dem RATG bzw. den AHK genauso wie die anderen Hauptleistungen (siehe oben zum Beispiel das Verfassen von Schriftsätzen) einzeln abgerechnet.
Das Rechts- anwaltshonorar
Ich vereinbare mein Honorar mit Ihnen individuell und damit maßgeschneidert auf das jeweilige Mandat. Es bestehen mehrere Möglichkeiten der Abrechnung, die zwei Geläufigsten stelle ich Ihnen nachfolgend vor.
Bevor ich meine Beratungstätigkeit beginne, werde ich Sie darüber aufklären, auf welche Art und Weise die Honorarabrechnung erfolgt und mit welchen Kosten Sie in etwa rechnen müssen. Darüber hinaus legen wir vorab den Abrechnungszyklus (generell monatlich bzw. nach individueller Vereinbarung) fest. Ist die Tätigkeit abgeschlossen, bin ich standesrechtlich dazu verpflichtet abzurechnen. Die Honorarvereinbarung erfolgt schriftlich, Sie erhalten von dieser eine Kopie.
1. STUNDENSATZ
Bei einer Abrechnung nach Stundensatz berechnet sich das Honorar nach dem jeweiligen Zeitaufwand. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz ist abhängig vom Umfang und der Komplexität des Mandats. Der von mir genannte Stundensatz ist ein Nettobetrag, dh. es sind die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 20 %), ebenso wie die Barauslagen (mehr dazu weiter unten) hinzuzurechnen. Die kleinste verrechenbare Zeiteinheit sind 5 Minuten. Die Zeiterfassung erfolgt Digital. Ich führe ein Leistungsverzeichnis, damit Sie die Aufschlüsselung des Stundenhonorars problemlos nachvollziehen können.
2. ABRECHNUNG NACH RATG BZW. AHK
Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) bzw. die allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) stellen Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze des Rechtsanwalts zur Verfügung. Sofern keine konkrete Streitsumme besteht oder Beratungstätigkeiten, wie beispielsweise eine Vertragserstellung, benötigt werden, gehen diese Bemessungsgrundlagen vor.
Nach diesen Bemessungsgrundlagen (häufig auch der sogenannte Streitwert) berechnet sich das konkrete Rechtsanwaltshonorar. Das RATG stellt eine Art Berechnungsmethode zur Verfügung, in der angegeben ist, welchen Betrag der Rechtsanwalt für jeweilige Tätigkeit erhält. Bei der Honorarhöhe wird, vereinfacht ausgedrückt, sowohl nach der Art der Tätigkeit (zB. das Verfassen von Schriftsätzen, die Abhaltung von Verhandlungen etc.) als auch nach der Instanz, in der sich das Verfahren gerade befindet, unterschieden. Rechnet ein Rechtsanwalt nach RATG bzw. AHK ab, so gibt ihm das Gesetz bzw. die Richtlinie die konkrete Entlohnung für eine Tätigkeit unabhängig der dafür aufgewendeten Zeit vor.
Darüber hinaus unterscheidet das RATG zwischen der Abrechnung mittels Einheitssatzes und der Abrechnung nach Einzelleistung. Diese Unterscheidung betrifft Nebenleistungen wie beispielsweise Briefe oder Kommissionen.
Wird nach Einheitssatz abgerechnet, so wird dem Nettohonorar ein pauschaler Prozentsatz (50 bzw. 60 %) für Nebenleistungen aufgeschlagen. Wird hingegen nach Einzelleistung abgerechnet, so wird jede einzelne Nebenleistung nach dem RATG bzw. den AHK genauso wie die anderen Hauptleistungen (siehe oben zum Beispiel das Verfassen von Schriftsätzen) einzeln abgerechnet.
Das Rechtsanwaltshonorar
Ich vereinbare mein Honorar mit Ihnen individuell und damit maßgeschneidert auf das jeweilige Mandat. Es bestehen mehrere Möglichkeiten der Abrechnung, die zwei Geläufigsten stelle ich Ihnen nachfolgend vor.
Bevor ich meine Beratungstätigkeit beginne, werde ich Sie darüber aufklären, auf welche Art und Weise die Honorarabrechnung erfolgt und mit welchen Kosten Sie in etwa rechnen müssen. Darüber hinaus legen wir vorab den Abrechnungszyklus (generell monatlich bzw. nach individueller Vereinbarung) fest. Ist die Tätigkeit abgeschlossen, bin ich standesrechtlich dazu verpflichtet abzurechnen. Die Honorarvereinbarung erfolgt schriftlich, Sie erhalten von dieser eine Kopie.
1. STUNDENSATZ
Bei einer Abrechnung nach Stundensatz berechnet sich das Honorar nach dem jeweiligen Zeitaufwand. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz ist abhängig vom Umfang und der Komplexität des Mandats. Der von mir genannte Stundensatz ist ein Nettobetrag, dh. es sind die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 20 %), ebenso wie die Barauslagen (mehr dazu weiter unten) hinzuzurechnen. Die kleinste verrechenbare Zeiteinheit sind 5 Minuten. Die Zeiterfassung erfolgt Digital. Ich führe ein Leistungsverzeichnis, damit Sie die Aufschlüsselung des Stundenhonorars problemlos nachvollziehen können.
2. ABRECHNUNG NACH RATG BZW. AHK
Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) bzw. die allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) stellen Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze des Rechtsanwalts zur Verfügung. Sofern keine konkrete Streitsumme besteht oder Beratungstätigkeiten, wie beispielsweise eine Vertragserstellung, benötigt werden, gehen diese Bemessungsgrundlagen vor.
Nach diesen Bemessungsgrundlagen (häufig auch der sogenannte Streitwert) berechnet sich das konkrete Rechtsanwaltshonorar. Das RATG stellt eine Art Berechnungsmethode zur Verfügung, in der angegeben ist, welchen Betrag der Rechtsanwalt für jeweilige Tätigkeit erhält. Bei der Honorarhöhe wird, vereinfacht ausgedrückt, sowohl nach der Art der Tätigkeit (zB. das Verfassen von Schriftsätzen, die Abhaltung von Verhandlungen etc.) als auch nach der Instanz, in der sich das Verfahren gerade befindet, unterschieden. Rechnet ein Rechtsanwalt nach RATG bzw. AHK ab, so gibt ihm das Gesetz bzw. die Richtlinie die konkrete Entlohnung für eine Tätigkeit unabhängig der dafür aufgewendeten Zeit vor.
Darüber hinaus unterscheidet das RATG zwischen der Abrechnung mittels Einheitssatzes und der Abrechnung nach Einzelleistung. Diese Unterscheidung betrifft Nebenleistungen wie beispielsweise Briefe oder Kommissionen.
Wird nach Einheitssatz abgerechnet, so wird dem Nettohonorar ein pauschaler Prozentsatz (50 bzw. 60 %) für Nebenleistungen aufgeschlagen. Wird hingegen nach Einzelleistung abgerechnet, so wird jede einzelne Nebenleistung nach dem RATG bzw. den AHK genauso wie die anderen Hauptleistungen (siehe oben zum Beispiel das Verfassen von Schriftsätzen) einzeln abgerechnet.

Die Kosten eines Rechtsstreits
Häufig wird mir die Frage gestellt, wie viel ein Rechtsstreit eigentlich kostet. Ich möchte daher an dieser Stelle erklären, dass bei einem Rechtsstreit, der vor den Zivil-, Straf- oder Gerichten des öffentlichen Rechts geführt wird, nicht nur das Anwaltshonorar fällig wird, sondern auch Gerichtsgebühren sowie gegebenenfalls das gegnerische Anwaltshonorar zu bezahlen sind. Die konkreten Kosten eines Rechtsstreits können im Vorhinein meist auch nur grob geschätzt werden, da nicht absehbar ist, wie viele Verhandlungstermine stattfinden und wie viele Schriftsätze zu erstellen sind. Ich nehme mir daher für das Kostengespräch sehr viel Zeit und informiere Sie gerne auch regelmäßig über den aktuellen Prozesskostenstand.
Im zivilgerichtlichen Verfahren richtet sich der Kostenersatz nach dem Grad des Obsiegens, wobei die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die Kosten zu ersetzen hat (eigener Anwalt, Gerichtsgebühren, gegebenenfalls Sachverständigen- oder Dolmetschgebühren etc., gegnerischer Anwalt). Die Gerichtsgebühren sind von der Höhe des Streitwerts abhängig. Vereinfacht ausgedrückt: Gewinnen Sie einen Prozess zu 100%, so hat Ihnen der Gegner die Kosten des Verfahrens (zB. Gerichtsgebühren) und darüber hinaus das von Ihnen aufgewendete Anwaltshonorar zu ersetzen. Achtung: Das Anwaltshonorar wird nach RATG plus Einheitssatz (siehe oben) ersetzt, was regelmäßig nicht dem Stundensatzhonorar entspricht (dieses kann niedriger oder höher sein). Dies bedeutet, dass der Mandant im Falle einer Stundensatzvereinbarung also gegebenenfalls noch Honorar nachzahlen muss.
Im gerichtlichen Strafverfahren stehen einem Beschuldigten im Falle eines Freispruchs gewisse Höchstsummen zu, welche nach Beantragung durch das Gericht festgesetzt werden. Diese liegen regelmäßig unter dem aufgewendeten Anwaltshonorar.
Im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht ist neben der pauschalen Eingabegebühr, welche meist betraglich fix festgelegt ist, je nach Art des Verfahrens auch ein Beitrag zu den Kosten zu tragen. Im Falle des Obsiegens hat die Partei Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen (zB. Barauslagen und Fahrtkosten) durch die unterlegene Partei.
Gerne bespreche ich mit Ihnen die Kostentragungsregelungen und das Kostenrisiko in Ihrem Fall im Detail durch.

Die Kosten eines Rechtsstreits
Häufig wird mir die Frage gestellt, wie viel ein Rechtsstreit eigentlich kostet. Ich möchte daher an dieser Stelle erklären, dass bei einem Rechtsstreit, der vor den Zivil-, Straf- oder Gerichten des öffentlichen Rechts geführt wird, nicht nur das Anwaltshonorar fällig wird, sondern auch Gerichtsgebühren sowie gegebenenfalls das gegnerische Anwaltshonorar zu bezahlen sind. Die konkreten Kosten eines Rechtsstreits können im Vorhinein meist auch nur grob geschätzt werden, da nicht absehbar ist, wie viele Verhandlungstermine stattfinden und wie viele Schriftsätze zu erstellen sind. Ich nehme mir daher für das Kostengespräch sehr viel Zeit und informiere Sie gerne auch regelmäßig über den aktuellen Prozesskostenstand.
Im zivilgerichtlichen Verfahren richtet sich der Kostenersatz nach dem Grad des Obsiegens, wobei die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die Kosten zu ersetzen hat (eigener Anwalt, Gerichtsgebühren, gegebenenfalls Sachverständigen- oder Dolmetschgebühren etc., gegnerischer Anwalt). Die Gerichtsgebühren sind von der Höhe des Streitwerts abhängig. Vereinfacht ausgedrückt: Gewinnen Sie einen Prozess zu 100%, so hat Ihnen der Gegner die Kosten des Verfahrens (zB. Gerichtsgebühren) und darüber hinaus das von Ihnen aufgewendete Anwaltshonorar zu ersetzen. Achtung: Das Anwaltshonorar wird nach RATG plus Einheitssatz (siehe oben) ersetzt, was regelmäßig nicht dem Stundensatzhonorar entspricht (dieses kann niedriger oder höher sein). Dies bedeutet, dass der Mandant im Falle einer Stundensatzvereinbarung also gegebenenfalls noch Honorar nachzahlen muss.
Im gerichtlichen Strafverfahren stehen einem Beschuldigten im Falle eines Freispruchs gewisse Höchstsummen zu, welche nach Beantragung durch das Gericht festgesetzt werden. Diese liegen regelmäßig unter dem aufgewendeten Anwaltshonorar.
Im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht ist neben der pauschalen Eingabegebühr, welche meist betraglich fix festgelegt ist, je nach Art des Verfahrens auch ein Beitrag zu den Kosten zu tragen. Im Falle des Obsiegens hat die Partei Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen (zB. Barauslagen und Fahrtkosten) durch die unterlegene Partei.
Gerne bespreche ich mit Ihnen die Kostentragungsregelungen und das Kostenrisiko in Ihrem Fall im Detail durch.

Die Kosten eines Rechtsstreits
Häufig wird mir die Frage gestellt, wie viel ein Rechtsstreit eigentlich kostet. Ich möchte daher an dieser Stelle erklären, dass bei einem Rechtsstreit, der vor den Zivil-, Straf- oder Gerichten des öffentlichen Rechts geführt wird, nicht nur das Anwaltshonorar fällig wird, sondern auch Gerichtsgebühren sowie gegebenenfalls das gegnerische Anwaltshonorar zu bezahlen sind. Die konkreten Kosten eines Rechtsstreits können im Vorhinein meist auch nur grob geschätzt werden, da nicht absehbar ist, wie viele Verhandlungstermine stattfinden und wie viele Schriftsätze zu erstellen sind. Ich nehme mir daher für das Kostengespräch sehr viel Zeit und informiere Sie gerne auch regelmäßig über den aktuellen Prozesskostenstand.
Im zivilgerichtlichen Verfahren richtet sich der Kostenersatz nach dem Grad des Obsiegens, wobei die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die Kosten zu ersetzen hat (eigener Anwalt, Gerichtsgebühren, gegebenenfalls Sachverständigen- oder Dolmetschgebühren etc., gegnerischer Anwalt). Die Gerichtsgebühren sind von der Höhe des Streitwerts abhängig. Vereinfacht ausgedrückt: Gewinnen Sie einen Prozess zu 100%, so hat Ihnen der Gegner die Kosten des Verfahrens (zB. Gerichtsgebühren) und darüber hinaus das von Ihnen aufgewendete Anwaltshonorar zu ersetzen. Achtung: Das Anwaltshonorar wird nach RATG plus Einheitssatz (siehe oben) ersetzt, was regelmäßig nicht dem Stundensatzhonorar entspricht (dieses kann niedriger oder höher sein). Dies bedeutet, dass der Mandant im Falle einer Stundensatzvereinbarung also gegebenenfalls noch Honorar nachzahlen muss.
Im gerichtlichen Strafverfahren stehen einem Beschuldigten im Falle eines Freispruchs gewisse Höchstsummen zu, welche nach Beantragung durch das Gericht festgesetzt werden. Diese liegen regelmäßig unter dem aufgewendeten Anwaltshonorar.
Im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht ist neben der pauschalen Eingabegebühr, welche meist betraglich fix festgelegt ist, je nach Art des Verfahrens auch ein Beitrag zu den Kosten zu tragen. Im Falle des Obsiegens hat die Partei Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen (zB. Barauslagen und Fahrtkosten) durch die unterlegene Partei.
Gerne bespreche ich mit Ihnen die Kostentragungsregelungen und das Kostenrisiko in Ihrem Fall im Detail durch.

Akontozahlungen
Bevor ich meine Tätigkeit beginne, vereinbare ich mit meinen Mandanten regelmäßig eine Akontozahlung entsprechend der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Ein nach Abrechnung meiner Tätigkeit bestehender Rest des Akontos wird Ihnen unverzüglich rücküberwiesen.

Akontozahlungen
Bevor ich meine Tätigkeit beginne, vereinbare ich mit meinen Mandanten regelmäßig eine Akontozahlung entsprechend der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Ein nach Abrechnung meiner Tätigkeit bestehender Rest des Akontos wird Ihnen unverzüglich rücküberwiesen.